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Versorgungsausgleich und Unterhalt
Im Gesetz steht geschrieben: Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten. Gesetzlich ist die Haushaltarbeit und Kindererziehung nicht weniger wert als im Beruf Geld zu
verdienen und der Ehepartner, der diese Aufgabe übernimmt, erfüllt seine Verpflichtung. Dieser Ehepartner muss nicht noch zusätzlich
durch einen Nebenjob Geld verdienen, er muss durch den verdienenden anderen Ehepartner ganz oder teilweise Unterhalt beziehen. Zu diesem
Unterhalt gehören laut Bundesgerichtshof u. a. Wohnungskosten, Nahrung, Kleidung, Krankenversicherung, Altersvorsorgen, medizinische
Versorgung, Urlaub und kulturelle Bedürfnisse. Außerdem steht jedem Ehepartner ein „Taschengeld“ zu, aus einem angemessenen Teil des
Gesamtvermögens, das zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig ausgegeben werden
darf. Als Richtlinie für das Taschengeld sind 5-7 % des Nettoeinkommens. Ist eine Scheidung unumgänglich, wird der bisherige Anspruch auf
einen Familienunterhaltsbeitrag in einen persönlichen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners ungewandelt. Wirtschaftlich soll
ein sozialer Abstieg in jedem Fall vermieden werden, nach Vermögens- und Lebensverhältnissen wird der Unterhalt bemessen.
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