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Steuern
Das beste legale Steuersparmodell ist die Eheschließung, jährliche Ersparnisse zusätzlich auch bei der Kirchensteuer
und dem Solidaritätszuschlag. Die Zusammenveranlagung ist meist von Vorteil, weil das „Ehegatten-Splitting“ in Kraft tritt.
Hier wird angegeben, dass beide Partner zu gleichen Teilen zum gemeinsamen Einkommen beitragen, das stuft Sie günstig bei der progressiv
ansteigenden Besteuerungskurve ein. Auch wenn ein Partner sehr wenig oder gar kein Einkommen hat, sind die gemeinsamen Veranlagungen
besonders günstig.
Gemeinsame Veranlagung
Verdienen beide Partner in etwa das gleiche, sollten Sie sich beide in die Steuerklasse IV eintragen lassen. Verdient ein Partner
erheblich mehr, als der andere, sollte der Besserverdiener Steuerklasse III und der Wenig- oder Nichtverdiener Steuerklasse V wählen.
Getrennte Veranlagung
Die getrennte Veranlagung ist sehr günstig, wenn ein Partner aus gewerblichen Einkünften sehr gut verdient oder wenn Sie Verlust aus
einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten erwirtschaftete haben, in letztem Fall kann die Möglichkeit eines Verlustabzuges in Anspruch
genommen werden.
Kinder
Verdient ein Partner gar nichts oder aber sehr viel, ist die „normale Zusammenveranlagung“ oft von Vorteil. Hier fällt zwar der
Haushaltsfreibetrag weg, aber der günstigere Splittingtarif wirkt sich hier stärker aus. Haben Sie als unverheiratetes Paar mind.
ein Kind (muss kein gemeinsames Kind sein) und sind beide berufstätig, wirkt sich eine Heirat sehr unvorteilhaft auf Ihre Steuern aus,
da z.B. der Haushaltsfreibetrag weg, der nur Alleinerziehenden zusteht. Nach dem Grundtarif wird die „besondere Veranlagung“ besteuert,
die Sie sich für das Jahr der Eheschließung sichern können, hier steht Ihnen der Haushaltsfreibetrag für dieses Jahr zu, allerdings
fällt der „Splittingtarif“ bei dieser Variante weg.
Rückwirkende Steuervorteile
Im Dezember werden, nach den Frühjahrs- und Sommermonaten, die meisten Ehen geschlossen, denn wenn Sie im Dezember heiraten, können
Sie die Steuervorteile rückwirkend für das ganze Jahr in Anspruch werden.
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