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Namensrecht

1994 wurde das neutrale Namensrecht vom Gesetzgeber eingeführt. Ehepaare sind heute nicht mehr an einem gemeinsamen Nachnamen zu erkennen, Sie sollten sich vor der standesamtliche Eheschließung überlegen, welchen Namen oder Namenskombination sie annehmen möchten, es gibt folgende Namensregelungen:

  • Die Frau nimmt den Namen des Mannes an, gemeinsamer Ehename: Name des Mannes
  • Der Mann nimmt den Namen der Frau an, gemeinsamer Ehename: Name der Frau
  • Beide behalten Ihren Nachnamen und heißen nach der Hochzeit genauso wie vorher, alle Kinder bekommen ohne Ausnahme entweder ihren oder seinen Familiennamen
  • Der Doppelname für denjenigen, der seinen Namen zu Gunsten des Familiennamens des Partners aufgibt, dabei werden beide Namen mit einem Bindestrich miteinander verbunden. Dieser Doppelname ist nur begrenzt haltbar, wird nicht zum Familiennamen und ist nicht auf die Kinder übertragbar (später wäre sonst keine Nachempfindung des Stammbaumes mehr möglich). Haben Sie den gleichen Nachnamen, darf daraus kein Doppelname entstehen. Sind Sie mit Ihrem neuer Doppelname nicht mehr zufrieden, lässt er sich widerrufen durch eine beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung im Standesamt. Sie benötigen für diese Änderung den Personalausweis oder Reisepass und eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe.

Gesetzlich gilt die Unterscheidung zwischen dem Familien- und Begleitnamen. Der Familienname wird weiter in die nächsten Generationen getragen, der Begleitname wird angehängt. Die Kinder erhalten den Familiennamen nach der getroffenen Regelung der Eheleute, auch nach der Hochzeit können Sie Ihren Begleitnamen beim Standesamt schriftlich anhängen lassen, ebenso können Sie Ihren Begleitnamen wieder aufgeben. Weitere Korrekturen, wie z. B. eine Änderung des Familiennamens, können nur im Fall einer Scheidung oder Verwitwung vorgenommen werden. Für Ihr gemeinsames Kind gilt, spätestens einen Monat nach der Geburt müssen Sie sich auf einen gemeinsamen Familiennamen geeinigt haben, sonst entscheidet das Familiengericht nach § 1617, Abs. 2 BGB, welchem Elternteil das alleinige Recht zur Bestimmung des Familiennamen zugetragen wird.

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